Satzung

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des MTV Rheinwacht Dinslakens in digitaler Form und als Download zum Ausdrucken.

Satzung

 

Satzung des MTV Rheinwacht Dinslaken 1897 e.V.

Inhalt

Präambel

A. Allgemeines

§ 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2   Zweck des Vereins
§ 3   Gemeinnützigkeit
§ 4   Verbandsmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6   Arten der Mitgliedschaft
§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8   Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9    Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 10  Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11  Ordnungsgewalt des Vereins

D. Die Organe des Vereins

§ 12  Die Vereinsorgane
§ 13  Die Mitgliederversammlung
§ 14  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15  Der geschäftsführende Vorstand
§ 16  Der Gesamtvorstand
§ 17  Abteilungen

E. Vereinsjugend

§ 18  Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19  Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 20  Kassenprüfer
§ 21  Vereinsordnungen
§ 22  Haftung des Vereins
§ 23  Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen

§ 24  Auflösung
§ 25  Gültigkeit dieser Satzung

                Präambel

Der Verein MTV Rheinwacht Dinslaken 1897 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

–  Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und
   treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein,
   seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von
   Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

–  Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

–  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und
   Neutralität.

–  Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

–  Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungs-
   hintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A.   Allgemeines

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1.  Der im Jahre 1897 gegründete Verein führt den Namen

          „MTV Rheinwacht Dinslaken 1897 e.V.“

2.  Er hat seinen Sitz in Dinslaken und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nummer VR 20404 eingetragen.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

     a)  entsprechende Organisation eines geordneten Sport- Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und
          Breitensports,

     b)  die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

     c)  die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

     d)  Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens auch für Nichtmitglieder,

     e)  die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,

     f)  Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

    g)  Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit in Zusammenarbeit mit Schulen

§ 3  Gemeinnützigkeit

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
     Abgabenordnung.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
     satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
     fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4  Verbandsmitgliedschaften

1.  Der Verein ist Mitglied

     a)  im Stadtsportverband Dinslaken und im Kreissportbund Wesel

     b)  in den Fachverbänden Badminton:
          Badminton-Landesverband NRW,
          Breitensport: Turnverband Rechter Niederrhein e.V.
          Handball: Handballverband Niederrhein Fachverband Düsseldorf
          Rollkunstlauf: RIV Rollsport und Inline Verband NRW,
          Tennis: Tennis-Verband Niederrhein e. V.
          Tischtennis: Westdeutscher Tischtennis Verband e.V.
          Turnen: Turnverband Rechter Niederrhein e.V., Volleyball: Westdeutscher Volleyball-Verband e. V.,

2.  Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des SSV Dinslaken und des KSB
     Wesel nach Absatz 1 als verbindlich an.

3.  Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbänden und
     den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B.   Vereinsmitgliedschaft

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2.  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
     Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-
     Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3.  Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die
     Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der
     minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des
     Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4.  Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt
     die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in
     der jeweils gültigen Fassung an.

5.  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung
     der Aufnahme besteht nicht.

§ 6  Arten der Mitgliedschaft

1.  Der Verein besteht aus
     a)  aktiven Mitgliedern
     b)  passiven Mitgliedern
     c)  Ehrenmitgliedern. Die aktiven Mitglieder, die sich an Spiel und Sport beteiligen, gliedern sich in: Kinder – bis zum vollendeten 6.
          Lebensjahr, Jugendliche – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, Erwachsene – 18 Jahre und älter.

2.  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden
     Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3.  Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vorder-grund. Sie nutzen die sportlichen
     Angebote des Vereins nicht.

4.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederver-sammlung zu. Sie werden per
     Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Das weitere Verfahren regelt die Ehrenordnung des Vereins.

 

§ 7  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet
     –  durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
     –  durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
     –  durch Streichung aus der Mitgliederliste;
     –  durch Tod;

2.  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (Brief) an den Vorstand (Geschäftsadresse des Vereins). Er ist
     frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt möglich und kann zum Ende eines Halbjahres (30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung
     einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
     ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
    Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch
    auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8  Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1.  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
     –  grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
     –  in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
     –  sich grob unsportlich verhält;
     –  dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung
        oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2.  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3.  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb
     einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter
     Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4.  Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5.  Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6.  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7.  Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
     Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung
     darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und
     dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem
     betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

C.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1.  Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2.  Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen
     Stimmen.

3.  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mail-adresse mitzuteilen.

4.  Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5.  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das
     Mitglied zu tragen.

6.  Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in
     Zahlungsverzug.

7.  Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das
     Mitglied zu tragen.

8.  Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teil-weise erlassen oder
     stunden.

9.  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Ebenso beitragsfrei sind Mitglieder mit Beginn des 71. Jahres der
     ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Verein.

10.  Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer
       Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als
       erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

11.  Erwachsene können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres mit dem Beitrag eines Jugendlichen eingestuft werden, wenn sie sich noch in
       der Ausbildung befinden und das durch die Kopie des Ausbildungsvertrages bzw. durch Schul- oder Studienbescheinigungen nachweisen.

§ 10  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1.  Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können
     ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle
     weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2.  Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus.
     Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3.  Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann
     jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11  Ordnungsgewalt des Vereins

1.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den
     Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2.  Das Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende
     Vereinsstrafen nach sich ziehen:

     –  Ermahnung oder Verwarnung

     –  Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3.  Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

4.  Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist
     ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu
     entscheiden.

5.  Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6.  Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7.  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

8.  Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den
     ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D.   Organe des Vereins

§ 12  Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
–  die Mitgliederversammlung;
–  der geschäftsführende Vorstand;
–  der Gesamtvorstand;
–  die Jugendversammlung.

§  13 Die Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.  Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte im zweiten Quartal eines
     Kalenderjahres durchgeführt werden.

3.  Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (E-Mail oder
     Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
     Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4.  Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
     wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand
     verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
     Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben
     sich aus Absatz 3.

5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden
     Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
     Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines
     Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7.  Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet
     darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen
     Stimmberechtigten verlangt wird.

8.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei
     Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur
     Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
     unterzeichnen ist.

10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit
      Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
      und ist nicht übertragbar.

11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der
      mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im
      1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der
      Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist
      geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind
      wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12. Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung
      beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend.

§ 14  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.  Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (mit Ausnahme der Vorsitzenden und stellvertretenden
     Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses) und Bestätigung der durch die Abteilungen gewählten Abteilungsleiter

2.  Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen,

3,  Genehmigung des Haushaltsplanes,

4.  Genehmigung der Jahresrechnung,

5.  Entlastung des Vorstandes,

6.  Beschlussfassung über die Aufnahme von langfristigen Darlehen oder über die Belastung des Vereinsvermögens,

7.  Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

8.  Änderung der Satzung und des Vereinszweckes,

9.  Beschluss über die Auflösung des Vereins,

10. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

§ 15  Der geschäftsführende Vorstand

1.  Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
     a)  dem 1. Vorsitzenden;
     b)  dem 2. Vorsitzenden;
     c)  dem Schatzmeister;
     d)  dem 1. Geschäftsführer

     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit dem 1. Geschäftsführer oder dem Schatzmeister
     gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der
     Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende
     Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

2.  Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
     durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3.  Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4.  Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.

5.  Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäfts-führender Vorstand gewählt ist.

6.  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche
     Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden
     Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger
     bestimmen.

7.  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei
     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Beantragen 3
     Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Vorstandsitzung, so ist diese durch den 1. Vorsitzenden oder seinem
     Vertreter einzuberufen. Gegenstand der Beschluss­fassung einer derartigen geschäftsführenden Vorstandssitzung sind nur die mit der
     Einberufung mitge­teilten Tagesordnungs­punkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausge­schlossen. Der
     geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende
     Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an
     der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche
     schriftlich zu proto­kollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

8.  Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand

1.  Der Gesamtvorstand besteht aus
     den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
     dem stellvertretenden Geschäftsführer,
     dem stellvertretenden Schatzmeister,
     dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses,
     dem Sozialwart,
     den Abteilungsleitern

2.  Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
     –  Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
     –  Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
     –  Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
     –  Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
     –  alle Angelegenheiten der im Verein betriebenen Sportarten

3.  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
     Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsit­zenden einberufen. Beantragen mehr als die Hälfte Vorstandsmitglieder
     unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Vorstandsitzung, so ist diese durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einzu-
     berufen. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Gesamtvorstandssitzung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
     Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Der Gesamtvorstand ist beschluss-
     fähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand kann Beschlüsse im Umlauf-
     verfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung
     per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu proto­-
     kollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

4.  Der Gesamtvorstand sollte mindestens alle 2 Monate zusammenkommen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
     Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 17  Abteilungen

1.  Der Verein verfügt über zahlreiche Abteilungen. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte
     Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die
     Gründung und die Auflösung von Abteilungen beschließen.

2.  Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Für die Einberufung und Durchführung der mindestens einmal
     im Kalenderjahr stattfindenden Abteilungsversammlung gilt § 13 entsprechend. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die
     Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen
     dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den
     Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter
     wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3.  Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher
     anzuhören.

4.  Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

E.   Vereinsjugend

§ 18  Vereinsjugend

1.  Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

2.  Die einzelnen Abteilungen können Jugendausschüsse bilden, die von Jugendwarten aus der Abteilung geleitet werden.

3.  Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden
     Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins und in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand.

4.  Der Vereinsjugendwart wird von den Abteilungsjugendwarten gewählt.

5.  Organe der Vereinsjugend sind:
     a)    der Vereinsjugendwart
     b)    die Jugendversammlung.
     c)    die Abteilungsjugendausschüsse

6.  Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des
     Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen
     dieser Satzung.

F.  Sonstige Bestimmungen

§ 19  Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält-nisse und der Haushaltslage
     beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer
     pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
     der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
     wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
     Honorierung an Dritte vergeben.

3.  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäfts-führende Vorstand ermächtigt, im
     Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung
     einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit
     Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4.  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
     Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
     Sparsamkeit zu beachten.

5.  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
     Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6.  Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 20  Kassenprüfer

1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2.  Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden
     Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist
     zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der
     Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

3.  Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen Sie sind zur
     umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und erstatten der
     Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamt-
     vorstands.

§ 21  Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.

a)  Beitragsordnung
b)  Finanzordnung
c)  Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22  Haftung des Vereins

1.  Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die die gesetzlichen Vorgaben jährlich nicht
     übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz
     oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

2.  Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens
     verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich
     oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 23  Datenschutz im Verein

1.  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
     (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
     Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2.  Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

     a)  Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

     b)  Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

     c)  Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
         Unrichtigkeit feststellen lässt;

     d)  Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
     anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
     oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4.  Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen
     Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

G.  Schlussbestimmungen

§ 24  Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine
     Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.  Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des
     Vereins bestellt.

3.  Bei einer Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten an die örtliche
     Gemeinde mit der Auflage, es nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendpflege zu verwenden.

4.  Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten
     Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
     oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25  Gültigkeit dieser Satzung

1.  Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.09.2022 beschlossen.

2.  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.  Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

23. September 2022

Gerd Joschko
1. Vorsitzender

Peter Bruckwilder
1. Geschäftsführer

Kontaktieren Sie uns

Sie haben Interesse an weiteren Informationen oder eine konkrete Frage? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Verwenden Sie dazu einfach das nachfolgende Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

Unsere Hauptsponsoren

Möchten Sie auch unser Sponsor werden?

Jeder Sportverein benötigt Sponsoren, um erfolgreich zu sein. Daher sind wir dankbar für jede finanzielle oder materielle Unterstützung. Im Gegenzug dazu bieten wir Ihnen verschiedenste Werbemöglichkeiten, um sich und Ihr Unternehmen einer breiten Zielgruppe zu präsentieren. Beim MTV Rheinwacht Dinslaken haben Sie die Möglichkeit Hauptsponsor oder Werbepartner zu werden.

Wir sind auch auf Facebook!